
Erster Preis Sommerfest Schule Weinberg/Turner wurde eingezogen

Sehr geehrter Herr Davatz
Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail-Anfrage an den Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (SSD) von gestern, 4. Mai 2022, sowie Ihr vorher ergangenes Telefonat an das Sekretariat des Departementssekretariats.
Die Elternorganisation einer Schule – und so auch der Elternrat der Schule Weinberg-Turner – steht nicht unter der Aufsicht des SSD. Die Elternorganisationen konstituieren sich und handeln im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, die verhältnismässig knapp gehalten sind, selbständig. Aus diesem Grund äussere ich mich zu Ihrer Anfrage nur in allgemeiner Form.
Soweit die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen eine Frage zur Organisation eines Elternrats nicht regeln, kann es sich rechtfertigen, sinngemäss auf das Vereinsrecht gemäss ZGB (Art. 60 ff.) abzustellen. Davon gehen aufgrund Ihrer Anfrage offenbar auch Sie aus.
Gemäss Vereinsrecht wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Der Vorstand legt dafür auch die Traktandenliste fest. Die Mitglieder können Vereinsorgane – wie die Präsidentin, den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder – jederzeit, auch während laufender Amtsdauer, von ihrer Funktion abberufen (Art. 65 Abs. 2 ZGB). Qualifizierte Gründe verlangt das Gesetz dafür nicht. Fehlendes Vertrauen, das sich in der Abberufung äussert, genügt also. Ein solcher Beschluss muss gehörig, d. h. rechtzeitig und genügend klar, traktandiert werden (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Die Vereinsmitglieder entscheiden über die Abberufung («Abwahl») von Gesetzes wegen mit einfachem Mehr (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Ein Zweidrittelsmehr wäre nur erforderlich, wenn die Statuten dies ausnahmsweise vorsähen.
Ich gehe davon aus, dass in sinngemässer Anwendung dieser Vorschriften auch die Präsidentin oder der Präsident eines Elternrats während laufender Amtsdauer von ihrer / seiner Funktion abberufen («abgewählt») werden kann, wenn sich der Elternrat auf Antrag des Vorstands durch Mehrheitsentscheid dafür ausspricht. Dass das Recht zur Einberufung der Elternratssitzungen und zur Festlegung der Traktanden dem Vorstand als Ganzem (und nicht allein der Präsidentin oder dem Präsidenten) zukommt, ergibt sich auch aus dem im Internet abrufbaren Pflichtenheft der Elterndelegierten, des Elternrats sowie der Projekt- und Arbeitsgruppen der Schule Weinberg-Turner, Ziff. 3. Die betroffene Präsidentin oder der betroffene Präsident hat dagegen keine Vetomöglichkeit. Voraussetzung für die Abberufung ist ein gewöhnliches Mehr. Vorschriften über ein Zweidrittelsmehr finden sich nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen. Allfällige weitere Fragen in diesem Zusammenhang wären vom Präsidium der Kreisschulbehörde an den Rechtsdienst zu richten.
Freundliche Grüsse
Marc Burgherr
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Marc Burgherr
Dr. iur., Rechtsanwalt
Departementssekretär
Schul- und Sportdepartement
der Stadt Zürich
Direktwahl +41 44 413 87 07
Liebe Eltern
Wie einige von Euch vielleicht selber schon bemerkt haben, hat die Stadt Zürich vor ein paar Wochen die Planauflage “Scheuchzerstrasse, Abschnitt Milchbuck- bis Röslistrasse” publiziert und auch vor Ort im Quartier markiert. Details zu diesem Projekt können hier eingesehen werden:
https://www.stadt-zuerich.ch/ted/de/index/taz/planauflagen/planauflage_info.html?id=7421 Das Projekt betrifft insbesondere auch eine Umgestaltung der Kreuzung Röslistrasse/Scheuchzerstrasse. Viele unserer Kinder gehen regelmässig, wenn nicht täglich, auf dem Weg zur Schule oder in den Wald über dieses Plätzchen. Diese Kinder und deren Eltern werden deshalb bestimmt von den Problemen wissen, welche dort tagtäglich mit dem kreuzenden Veloverkehr entstehen – oft sind Kinder nur haarscharf einer Kollision mit Velofahrern entgangen und es grenzt fast an ein Wunder, dass bisher noch kein schlimmerer Unfall geschehen ist. Das von der Stadt ausgeschriebene Projekt hat viele schöne Seiten und hat das Potential, unser Quartier als ganzes weiter aufzuwerten. Wir bedauern es aber sehr, dass der Problembereich Velo/Fussgänger der Kreuzung Röslistrasse/Scheuchzerstrasse durch das Projekt in keiner Weise adressiert wurde. Wenn, dann wird die Situation durch das Projekt vielleicht noch verschlimmert, da die geplante Begrünung (die wir grundsätzlich begrüssen) die Situation an diesem Standort eher weniger übersichtlich machen wird. Wir möchten das Tiefbauamt daher auffordern, seine Planung zu überarbeiten und Massnamen zu treffen, welche die Situation an dieser Kreuzung entschärfen. Möglichkeiten bieten sich viele: Milde Schikanen für die Velofahren zur Entschleunigung des Veloverkehrs an diesem Ort, klare Signalisationen von Kreuzungspunkten mit Fussgängern, etc. Wir selbst werden Einsprache einlegen. Falls ihr dies auch tun möchtet, könnt ihr gerne das beiliegende Dokumente als Vorlage verwenden oder sich daraus inspirieren lassen! Achtung: Die Einsprache muss unterzeichnet werden und per Briefpost eingereicht werden. Frist ist der 21. Februar 2022. Vielen Dank und beste Grüsse, Patrick (Maletinsky) und Nina (Rabaeus Maletinsky)
Guten Tag Frau Bourgeois
Guten Tag Herr Jordi
Guten Tag Frau Rothenfluh
Danke für Ihre Mail.
Aus Ihrer Mail geht nicht hervor, was der Ursprung des Problems ist,
nämlich die illegale Abstimmung vom 17.1.2022 wo gemäss Protokoll der
Elterndelegiertenversammlung das folgende entschieden wurde, Zitat aus
dem Protokoll vom 17.1.2022:
“Es wurde darüber abgestimmt, ob der Elternrat einverstanden ist, dass
die Schulleitung zu diesem Zweck die E-mail-Adressen der Eltern an den
Vorstand weitergibt. Die Vorlage wurde mit 30 Ja und einer 1 Nein
Stimme angenommen.”
Das gesamte Protokoll vom 17.1.2022
https://elweinbergturner.ch/2022/01/17/protokoll-elternratssitzung-17-1-2022/
Die Abstimmung vom 17.1.2022 muss an der nächsten
Elterndelegiertenversammlung vom 9. Mai 2022 wiederholt werden, aus
den folgenden Gründen:
1. Email vom 20.1.2022, Dr. iur. Patrizia Schwarz, Stv.
Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich
https://elweinbergturner.ch/2022/01/20/datenschutz-idg-und-eine-bekanntgabe-von-personendaten-p-16-abs-1-idg/
2. Email vom 29.1.2022, Sabine Class, lic. iur., Datenschutzberaterin
des Schul- und Sportdepartements, Rechtsdienst
https://elweinbergturner.ch/2022/01/29/richtlinien-der-stadt-zurich-fur-die-schulleitungen-zur-weitergabe-verwendung-der-email-adressen-der-eltern-durch-den-elternrat-zwecks-information-der-eltern/
Darf ich sie bitten, dies so auch an alle Eltern unserer Schule zu
senden? Es geht ja eben genau um die Empfänger der Mailingliste der
Schule Weinberg/Turner.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
Präsident Elternvorstand
Schule Weinberg/Turner
Zeno Davatz
Liebe Elterndelegierte
Liebe Eltern
Einfach noch zur Erinnerung/Klarstellung: Nicht die Mehrheit des
Vorstandes kann eine Sitzung oder was auch immer einberufen, sondern
nur der Präsident. Alles andere muss grundsätzlich über das Gericht
bzw. gerichtliche Anordnung laufen.
Am 3.2.2022 findet keine Elterndelegiertensitzung statt.
Die nächste Sitzung findet am 9.Mai 2022 statt. Dazu sollten die
Elterndelegierten alle bereits einen Kalendereintrag von dieser
Mailadresse erhalten haben.
Beste Grüsse
Zeno Davatz
+41 43 540 05 50
Der Präsident
Vorstand Elternrat Schule Weinberg/Turner
PS: Diese Mail kann gerne an alle Eltern weitergeleitet werden, damit
die Eltern auch immer über die Geschäfte im Vorstand transparent
informiert sind.
PPS: 144 Eltern haben sich bereits persönlich auf der Mailingliste
eingetragen. Wer sich auch noch eintragen möchte, kann das gerne hier
tun.
Nochmals zur Erinnerung die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Sehr geehrter Herr Davatz
Ich beziehe mich auf Ihre gestrige Anfrage sowie auf Ihre Anfrage an die kantonale Datenschutzstelle, welche uns als Zuständigkeitsgründen weitergeleitet worden ist und lasse Ihnen gerne folgende Ausführungen zukommen:
Bei der Weitergabe von Email-Adressen handelt es sich im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) um eine Bekanntgabe von Personendaten (§ 16 Abs. 1 IDG). Eine Bekanntgabe von Personendaten durch ein öffentliches Organ (hier die Schulleitung) ist dann erlaubt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt oder die betroffene Person im Einzelfall gültig eingewilligt hat.
Damit die Schulleitung die Email-Adressen im konkret vorliegenden Fall an den Schulvorstand bekanntgeben darf, braucht es (in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, die diese Weitergabe vorsieht) die gültige Einwilligung der betroffenen Personen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie Fragen zur konkreten Umsetzung der Einwilligungserklärung bzw. den konkreten Fall haben, bitte ich Sie, sich direkt an die zuständige Juristin des Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (Sabine Class, 044 413 88 03) zu wenden.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Patrizia Schwarz
Stv. Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich
Direktwahl +41 44 412 16 02
patrizia.schwarz@zuerich.ch
Zeit: 19.30 Uhr-21.17 Uhr
Ort: Google Meet
Vorstand: Andrea Hüsser, Barbara Phan, Sandro Cornella, Zeno Davatz
Eltern: ca. 38 Anwesende beim Höchststand, total gibt es 46 Elterndelegierte
Folgende Informationen wurden auf PPP-Slides präsentiert:
Ziele: Einfachere Elternkommunikation, Entlastung Elterndelegierte.
Wie: Die Schulleitung übermittelt dem Vorstand des Elternrats die aktuellen
Emailadressen der Eltern.
➔Die E-Mailadressen werden vertraulich behandelt und nur zum Zweck der
Elterninformation verwendet.
➔Alle Eltern können sich jederzeit vom Verteiler abmelden – oder wieder anmelden.
Nächste Schritte:
a. Elternratsentscheid.
b. Elterninformation vom Vorstand (über Elterndelegierte) mit Möglichkeit sich vom Verteiler abzumelden.
c. E-Mailverteiler der Schulleitung an Vorstand.
Es wurde darüber abgestimmt, ob der Elternrat einverstanden ist, dass die Schulleitung zu diesem Zweck die E-mail-Adressen der Eltern an den Vorstand weitergibt. Die Vorlage wurde mit 30 Ja und einer 1 Nein Stimme angenommen.