Sehr geehrter Herr Davatz
Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail-Anfrage an den Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (SSD) von gestern, 4. Mai 2022, sowie Ihr vorher ergangenes Telefonat an das Sekretariat des Departementssekretariats.
Die Elternorganisation einer Schule – und so auch der Elternrat der Schule Weinberg-Turner – steht nicht unter der Aufsicht des SSD. Die Elternorganisationen konstituieren sich und handeln im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, die verhältnismässig knapp gehalten sind, selbständig. Aus diesem Grund äussere ich mich zu Ihrer Anfrage nur in allgemeiner Form.
Soweit die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen eine Frage zur Organisation eines Elternrats nicht regeln, kann es sich rechtfertigen, sinngemäss auf das Vereinsrecht gemäss ZGB (Art. 60 ff.) abzustellen. Davon gehen aufgrund Ihrer Anfrage offenbar auch Sie aus.
Gemäss Vereinsrecht wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Der Vorstand legt dafür auch die Traktandenliste fest. Die Mitglieder können Vereinsorgane – wie die Präsidentin, den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder – jederzeit, auch während laufender Amtsdauer, von ihrer Funktion abberufen (Art. 65 Abs. 2 ZGB). Qualifizierte Gründe verlangt das Gesetz dafür nicht. Fehlendes Vertrauen, das sich in der Abberufung äussert, genügt also. Ein solcher Beschluss muss gehörig, d. h. rechtzeitig und genügend klar, traktandiert werden (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Die Vereinsmitglieder entscheiden über die Abberufung («Abwahl») von Gesetzes wegen mit einfachem Mehr (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Ein Zweidrittelsmehr wäre nur erforderlich, wenn die Statuten dies ausnahmsweise vorsähen.
Ich gehe davon aus, dass in sinngemässer Anwendung dieser Vorschriften auch die Präsidentin oder der Präsident eines Elternrats während laufender Amtsdauer von ihrer / seiner Funktion abberufen («abgewählt») werden kann, wenn sich der Elternrat auf Antrag des Vorstands durch Mehrheitsentscheid dafür ausspricht. Dass das Recht zur Einberufung der Elternratssitzungen und zur Festlegung der Traktanden dem Vorstand als Ganzem (und nicht allein der Präsidentin oder dem Präsidenten) zukommt, ergibt sich auch aus dem im Internet abrufbaren Pflichtenheft der Elterndelegierten, des Elternrats sowie der Projekt- und Arbeitsgruppen der Schule Weinberg-Turner, Ziff. 3. Die betroffene Präsidentin oder der betroffene Präsident hat dagegen keine Vetomöglichkeit. Voraussetzung für die Abberufung ist ein gewöhnliches Mehr. Vorschriften über ein Zweidrittelsmehr finden sich nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen. Allfällige weitere Fragen in diesem Zusammenhang wären vom Präsidium der Kreisschulbehörde an den Rechtsdienst zu richten.
Freundliche Grüsse
Marc Burgherr
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Marc Burgherr
Dr. iur., Rechtsanwalt
Departementssekretär
Schul- und Sportdepartement
der Stadt Zürich
Direktwahl +41 44 413 87 07