Datenschutz (IDG) und eine Bekanntgabe von Personendaten (§ 16 Abs. 1 IDG)

Sehr geehrter Herr Davatz

Ich beziehe mich auf Ihre gestrige Anfrage sowie auf Ihre Anfrage an die kantonale Datenschutzstelle, welche uns als Zuständigkeitsgründen weitergeleitet worden ist und lasse Ihnen gerne folgende Ausführungen zukommen:

Bei der Weitergabe von Email-Adressen handelt es sich im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) um eine Bekanntgabe von Personendaten (§ 16 Abs. 1 IDG). Eine Bekanntgabe von Personendaten durch ein öffentliches Organ (hier die Schulleitung) ist dann erlaubt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt oder die betroffene Person im Einzelfall gültig eingewilligt hat.

Damit die Schulleitung die Email-Adressen im konkret vorliegenden Fall an den Schulvorstand bekanntgeben darf, braucht es (in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, die diese Weitergabe vorsieht) die gültige Einwilligung der betroffenen Personen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie Fragen zur konkreten Umsetzung der Einwilligungserklärung bzw. den konkreten Fall haben, bitte ich Sie, sich direkt an die zuständige Juristin des Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (Sabine Class, 044 413 88 03) zu wenden.

Freundliche Grüsse
Dr. iur. Patrizia Schwarz
Stv. Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich

Direktwahl +41 44 412 16 02
patrizia.schwarz@zuerich.ch