Richtlinien der Stadt Zürich für die Schulleitungen zur Weitergabe/Verwendung der Email-Adressen der Eltern durch den Elternrat, zwecks Information der Eltern

Sehr geehrter Herr Davaz

Bitte entschuldigen Sie meine verzögerte Antwort: Ich bin zur Zeit sehr beschäftigt mit Arbeiten, die mit Fristen verbunden sind, weshalb ich mich Ihrem Anliegen erst am heutigen Samstag widmen kann.

Aus unserm Gespräch am 20.1.2022 war bei mir die Frage nach den Rechtsgrundlagen der Elternmitwirkung und insbesondere der Kommunikation zwischen Elterngremium und Eltern anhängig.

Die Rechtsgrundlagen für die Elternmitwirkung an der Schule Weinberg-Turner stellen in erster Linie
– die Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut, AS 412.103) hier im Anhang,
– das Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement, AS 412.106) hier im Anhang,
– das Leitbild und das Betriebskonzept der Schule (über die ich nicht verfüge) sowie
– das Elternmitwirkungsreglement der Schule Weinberg-Turner hier im Anhang
dar.

Die Schulpflege erlässt gemäss Art. 24 Organisationsstatut die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung in ihrem Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten.

In Bezug auf die Kommunikation bestimmt Art. 10 Elternreglement, dass die Elterngremien die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über ihre Arbeit informieren. Die Kommunikationswege gehen im Sinne von Art. 6 Elternreglement aus den Regelungen der einzelnen Schule, insbesondere dem Betriebskonzept oder dem Elternreglement der Schule hervor. Wie bereits erwähnt, verfüge ich nicht über das Betriebskonzept der Schule Weinberg-Turner. Dem Elternreglement Weinberg-Turner ist keine spezielle Kommunikationsregelung zu entnehmen. Aus dessen organisatorischen Regelungen insgesamt lässt sich jedoch schliessen, dass der Kontakt des Elternrats und dessen Vorstands zu den Eltern einer Klasse über die von diesen gewählten Elterndelegierten erfolgt.

Die (künftigen) Elterndelegierten verfügen weder über die Namen noch über die Adressen der Eltern jener Klasse. Das Elternreglement Weinberg-Turner sieht deshalb in Art. 7 Abs. 1 vor, dass die Wahl der Elterndelegierten an einem Elternabend der Schule erfolgt. Auch dann erfahren die Elterndelegierten die Namen der andern Eltern nicht per se. Es besteht dann jedoch die Gelegenheit, Namen und (E-Mail)Adressen der Eltern zu erbitten. Aus der Freiwilligkeit der Elternmitarbeit (Art. 4 Elternreglement ) und der Angabe der Adresse resultiert, dass eine vollständige Liste der Elternpersonendaten nicht erstellt werden kann. Die zuverlässig alle Eltern erreichende Kommunikation der Elterndelegierten erfolgt deshalb über die Klassenlehrperson.

Patrizia Schwarz der Datenschutzstelle der Stadt Zürich (- diese ist die «oberste Datenschützerin der Stadt Zürich», wie Sie schreiben, nicht ich -) hat Ihnen am 20.1.2022 bereits schriftlich dargelegt, dass und warum die Schule weder dem Elternrat noch dessen Vorstand (E-Mail)Adressen von Eltern ohne deren Einwilligung herausgeben darf. Wie bereits erwähnt kann nicht damit gerechnet werden, dass sämtliche Eltern ihre Einwilligung erteilen oder auch nur über eine E-Mail-Adresse verfügen. Da alle Eltern erreicht werden können sollten, ist ein Abgleich mit den Klassenlisten erforderlich, damit klar ist, wer allenfalls analog oder gar nicht informiert werden möchte. Diesen zeitaufwändigen Abgleich kann nicht der Elternrat oder dessen Vorstand vornehmen, weil beide nicht über die Klassenlisten verfügen (dürfen). Er ist jedoch auch nicht Aufgabe der Schule. Auf dem Kommunikationsweg über die Klassendelegierten / die Klassenlehrperson kann der Elternrat oder dessen Vorstand jedoch die Angabe der Personendaten und der gewünschten Kommunikationsform von den Eltern erbitten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen – Sabine Class

Sabine Class, lic. iur.
Datenschutzberaterin des Schul- und Sportdepartements
Rechtsdienst

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