Schule
2 x 2 ist grün – oder:
Wie Kinder und Jugendliche mit dem Symptombild AD(H)S in unserer Welt ihre Lösungen finden – ein hypno-systemischer Diskurs von Mechthild Reinhard.
Sozialkompetenzen – Türöffner fürs Leben
Abwahl Präsident Vorstand Schule Weinberg/Turner
Sehr geehrter Herr Davatz
Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail-Anfrage an den Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (SSD) von gestern, 4. Mai 2022, sowie Ihr vorher ergangenes Telefonat an das Sekretariat des Departementssekretariats.
Die Elternorganisation einer Schule – und so auch der Elternrat der Schule Weinberg-Turner – steht nicht unter der Aufsicht des SSD. Die Elternorganisationen konstituieren sich und handeln im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, die verhältnismässig knapp gehalten sind, selbständig. Aus diesem Grund äussere ich mich zu Ihrer Anfrage nur in allgemeiner Form.
Soweit die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen eine Frage zur Organisation eines Elternrats nicht regeln, kann es sich rechtfertigen, sinngemäss auf das Vereinsrecht gemäss ZGB (Art. 60 ff.) abzustellen. Davon gehen aufgrund Ihrer Anfrage offenbar auch Sie aus.
Gemäss Vereinsrecht wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen (Art. 64 Abs. 2 ZGB). Der Vorstand legt dafür auch die Traktandenliste fest. Die Mitglieder können Vereinsorgane – wie die Präsidentin, den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder – jederzeit, auch während laufender Amtsdauer, von ihrer Funktion abberufen (Art. 65 Abs. 2 ZGB). Qualifizierte Gründe verlangt das Gesetz dafür nicht. Fehlendes Vertrauen, das sich in der Abberufung äussert, genügt also. Ein solcher Beschluss muss gehörig, d. h. rechtzeitig und genügend klar, traktandiert werden (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Die Vereinsmitglieder entscheiden über die Abberufung («Abwahl») von Gesetzes wegen mit einfachem Mehr (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Ein Zweidrittelsmehr wäre nur erforderlich, wenn die Statuten dies ausnahmsweise vorsähen.
Ich gehe davon aus, dass in sinngemässer Anwendung dieser Vorschriften auch die Präsidentin oder der Präsident eines Elternrats während laufender Amtsdauer von ihrer / seiner Funktion abberufen («abgewählt») werden kann, wenn sich der Elternrat auf Antrag des Vorstands durch Mehrheitsentscheid dafür ausspricht. Dass das Recht zur Einberufung der Elternratssitzungen und zur Festlegung der Traktanden dem Vorstand als Ganzem (und nicht allein der Präsidentin oder dem Präsidenten) zukommt, ergibt sich auch aus dem im Internet abrufbaren Pflichtenheft der Elterndelegierten, des Elternrats sowie der Projekt- und Arbeitsgruppen der Schule Weinberg-Turner, Ziff. 3. Die betroffene Präsidentin oder der betroffene Präsident hat dagegen keine Vetomöglichkeit. Voraussetzung für die Abberufung ist ein gewöhnliches Mehr. Vorschriften über ein Zweidrittelsmehr finden sich nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen. Allfällige weitere Fragen in diesem Zusammenhang wären vom Präsidium der Kreisschulbehörde an den Rechtsdienst zu richten.
Freundliche Grüsse
Marc Burgherr
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Marc Burgherr
Dr. iur., Rechtsanwalt
Departementssekretär
Schul- und Sportdepartement
der Stadt Zürich
Direktwahl +41 44 413 87 07
Information zum Vorstand-Elternrat
Guten Tag Frau Bourgeois
Guten Tag Herr Jordi
Guten Tag Frau Rothenfluh
Danke für Ihre Mail.
Aus Ihrer Mail geht nicht hervor, was der Ursprung des Problems ist,
nämlich die illegale Abstimmung vom 17.1.2022 wo gemäss Protokoll der
Elterndelegiertenversammlung das folgende entschieden wurde, Zitat aus
dem Protokoll vom 17.1.2022:
“Es wurde darüber abgestimmt, ob der Elternrat einverstanden ist, dass
die Schulleitung zu diesem Zweck die E-mail-Adressen der Eltern an den
Vorstand weitergibt. Die Vorlage wurde mit 30 Ja und einer 1 Nein
Stimme angenommen.”
Das gesamte Protokoll vom 17.1.2022
https://elweinbergturner.ch/2022/01/17/protokoll-elternratssitzung-17-1-2022/
Die Abstimmung vom 17.1.2022 muss an der nächsten
Elterndelegiertenversammlung vom 9. Mai 2022 wiederholt werden, aus
den folgenden Gründen:
1. Email vom 20.1.2022, Dr. iur. Patrizia Schwarz, Stv.
Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich
https://elweinbergturner.ch/2022/01/20/datenschutz-idg-und-eine-bekanntgabe-von-personendaten-p-16-abs-1-idg/
2. Email vom 29.1.2022, Sabine Class, lic. iur., Datenschutzberaterin
des Schul- und Sportdepartements, Rechtsdienst
https://elweinbergturner.ch/2022/01/29/richtlinien-der-stadt-zurich-fur-die-schulleitungen-zur-weitergabe-verwendung-der-email-adressen-der-eltern-durch-den-elternrat-zwecks-information-der-eltern/
Darf ich sie bitten, dies so auch an alle Eltern unserer Schule zu
senden? Es geht ja eben genau um die Empfänger der Mailingliste der
Schule Weinberg/Turner.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
Präsident Elternvorstand
Schule Weinberg/Turner
Zeno Davatz
Richtlinien der Stadt Zürich für die Schulleitungen zur Weitergabe/Verwendung der Email-Adressen der Eltern durch den Elternrat, zwecks Information der Eltern
Sehr geehrter Herr Davaz
Bitte entschuldigen Sie meine verzögerte Antwort: Ich bin zur Zeit sehr beschäftigt mit Arbeiten, die mit Fristen verbunden sind, weshalb ich mich Ihrem Anliegen erst am heutigen Samstag widmen kann.
Aus unserm Gespräch am 20.1.2022 war bei mir die Frage nach den Rechtsgrundlagen der Elternmitwirkung und insbesondere der Kommunikation zwischen Elterngremium und Eltern anhängig.
Die Rechtsgrundlagen für die Elternmitwirkung an der Schule Weinberg-Turner stellen in erster Linie
– die Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut, AS 412.103) hier im Anhang,
– das Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement, AS 412.106) hier im Anhang,
– das Leitbild und das Betriebskonzept der Schule (über die ich nicht verfüge) sowie
– das Elternmitwirkungsreglement der Schule Weinberg-Turner hier im Anhang
dar.
Die Schulpflege erlässt gemäss Art. 24 Organisationsstatut die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung in ihrem Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten.
In Bezug auf die Kommunikation bestimmt Art. 10 Elternreglement, dass die Elterngremien die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über ihre Arbeit informieren. Die Kommunikationswege gehen im Sinne von Art. 6 Elternreglement aus den Regelungen der einzelnen Schule, insbesondere dem Betriebskonzept oder dem Elternreglement der Schule hervor. Wie bereits erwähnt, verfüge ich nicht über das Betriebskonzept der Schule Weinberg-Turner. Dem Elternreglement Weinberg-Turner ist keine spezielle Kommunikationsregelung zu entnehmen. Aus dessen organisatorischen Regelungen insgesamt lässt sich jedoch schliessen, dass der Kontakt des Elternrats und dessen Vorstands zu den Eltern einer Klasse über die von diesen gewählten Elterndelegierten erfolgt.
Die (künftigen) Elterndelegierten verfügen weder über die Namen noch über die Adressen der Eltern jener Klasse. Das Elternreglement Weinberg-Turner sieht deshalb in Art. 7 Abs. 1 vor, dass die Wahl der Elterndelegierten an einem Elternabend der Schule erfolgt. Auch dann erfahren die Elterndelegierten die Namen der andern Eltern nicht per se. Es besteht dann jedoch die Gelegenheit, Namen und (E-Mail)Adressen der Eltern zu erbitten. Aus der Freiwilligkeit der Elternmitarbeit (Art. 4 Elternreglement ) und der Angabe der Adresse resultiert, dass eine vollständige Liste der Elternpersonendaten nicht erstellt werden kann. Die zuverlässig alle Eltern erreichende Kommunikation der Elterndelegierten erfolgt deshalb über die Klassenlehrperson.
Patrizia Schwarz der Datenschutzstelle der Stadt Zürich (- diese ist die «oberste Datenschützerin der Stadt Zürich», wie Sie schreiben, nicht ich -) hat Ihnen am 20.1.2022 bereits schriftlich dargelegt, dass und warum die Schule weder dem Elternrat noch dessen Vorstand (E-Mail)Adressen von Eltern ohne deren Einwilligung herausgeben darf. Wie bereits erwähnt kann nicht damit gerechnet werden, dass sämtliche Eltern ihre Einwilligung erteilen oder auch nur über eine E-Mail-Adresse verfügen. Da alle Eltern erreicht werden können sollten, ist ein Abgleich mit den Klassenlisten erforderlich, damit klar ist, wer allenfalls analog oder gar nicht informiert werden möchte. Diesen zeitaufwändigen Abgleich kann nicht der Elternrat oder dessen Vorstand vornehmen, weil beide nicht über die Klassenlisten verfügen (dürfen). Er ist jedoch auch nicht Aufgabe der Schule. Auf dem Kommunikationsweg über die Klassendelegierten / die Klassenlehrperson kann der Elternrat oder dessen Vorstand jedoch die Angabe der Personendaten und der gewünschten Kommunikationsform von den Eltern erbitten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen – Sabine Class
Sabine Class, lic. iur.
Datenschutzberaterin des Schul- und Sportdepartements
Rechtsdienst
Direktwahl +41 44 413 88 03
Direktfax +41 44 202 73 31
sabine.class@zuerich.ch