Information zum Vorstand-Elternrat

Guten Tag Frau Bourgeois
Guten Tag Herr Jordi
Guten Tag Frau Rothenfluh

Danke für Ihre Mail.

Aus Ihrer Mail geht nicht hervor, was der Ursprung des Problems ist,
nämlich die illegale Abstimmung vom 17.1.2022 wo gemäss Protokoll der
Elterndelegiertenversammlung das folgende entschieden wurde, Zitat aus
dem Protokoll vom 17.1.2022:

“Es wurde darüber abgestimmt, ob der Elternrat einverstanden ist, dass
die Schulleitung zu diesem Zweck die E-mail-Adressen der Eltern an den
Vorstand weitergibt. Die Vorlage wurde mit 30 Ja und einer 1 Nein
Stimme angenommen.”

Das gesamte Protokoll vom 17.1.2022
https://elweinbergturner.ch/2022/01/17/protokoll-elternratssitzung-17-1-2022/

Die Abstimmung vom 17.1.2022 muss an der nächsten
Elterndelegiertenversammlung vom 9. Mai 2022 wiederholt werden, aus
den folgenden Gründen:

1. Email vom 20.1.2022, Dr. iur. Patrizia Schwarz, Stv.
Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich
https://elweinbergturner.ch/2022/01/20/datenschutz-idg-und-eine-bekanntgabe-von-personendaten-p-16-abs-1-idg/

2. Email vom 29.1.2022, Sabine Class, lic. iur., Datenschutzberaterin
des Schul- und Sportdepartements, Rechtsdienst
https://elweinbergturner.ch/2022/01/29/richtlinien-der-stadt-zurich-fur-die-schulleitungen-zur-weitergabe-verwendung-der-email-adressen-der-eltern-durch-den-elternrat-zwecks-information-der-eltern/

Darf ich sie bitten, dies so auch an alle Eltern unserer Schule zu
senden? Es geht ja eben genau um die Empfänger der Mailingliste der
Schule Weinberg/Turner.

Danke für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüssen
Präsident Elternvorstand
Schule Weinberg/Turner
Zeno Davatz

Richtlinien der Stadt Zürich für die Schulleitungen zur Weitergabe/Verwendung der Email-Adressen der Eltern durch den Elternrat, zwecks Information der Eltern

Sehr geehrter Herr Davaz

Bitte entschuldigen Sie meine verzögerte Antwort: Ich bin zur Zeit sehr beschäftigt mit Arbeiten, die mit Fristen verbunden sind, weshalb ich mich Ihrem Anliegen erst am heutigen Samstag widmen kann.

Aus unserm Gespräch am 20.1.2022 war bei mir die Frage nach den Rechtsgrundlagen der Elternmitwirkung und insbesondere der Kommunikation zwischen Elterngremium und Eltern anhängig.

Die Rechtsgrundlagen für die Elternmitwirkung an der Schule Weinberg-Turner stellen in erster Linie
– die Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut, AS 412.103) hier im Anhang,
– das Reglement über die allgemeine Elternmitwirkung an den Volksschulen der Stadt Zürich (Elternreglement, AS 412.106) hier im Anhang,
– das Leitbild und das Betriebskonzept der Schule (über die ich nicht verfüge) sowie
– das Elternmitwirkungsreglement der Schule Weinberg-Turner hier im Anhang
dar.

Die Schulpflege erlässt gemäss Art. 24 Organisationsstatut die Grundsätze für die institutionalisierte (allgemeine) Elternmitwirkung in den Schulen. Im Rahmen dieser Grundsätze legt jede Schule die institutionalisierte Elternmitwirkung in ihrem Leitbild fest und regelt im Betriebskonzept deren Einzelheiten.

In Bezug auf die Kommunikation bestimmt Art. 10 Elternreglement, dass die Elterngremien die Eltern, die Schulleitung und die Aufsichtskommission über ihre Arbeit informieren. Die Kommunikationswege gehen im Sinne von Art. 6 Elternreglement aus den Regelungen der einzelnen Schule, insbesondere dem Betriebskonzept oder dem Elternreglement der Schule hervor. Wie bereits erwähnt, verfüge ich nicht über das Betriebskonzept der Schule Weinberg-Turner. Dem Elternreglement Weinberg-Turner ist keine spezielle Kommunikationsregelung zu entnehmen. Aus dessen organisatorischen Regelungen insgesamt lässt sich jedoch schliessen, dass der Kontakt des Elternrats und dessen Vorstands zu den Eltern einer Klasse über die von diesen gewählten Elterndelegierten erfolgt.

Die (künftigen) Elterndelegierten verfügen weder über die Namen noch über die Adressen der Eltern jener Klasse. Das Elternreglement Weinberg-Turner sieht deshalb in Art. 7 Abs. 1 vor, dass die Wahl der Elterndelegierten an einem Elternabend der Schule erfolgt. Auch dann erfahren die Elterndelegierten die Namen der andern Eltern nicht per se. Es besteht dann jedoch die Gelegenheit, Namen und (E-Mail)Adressen der Eltern zu erbitten. Aus der Freiwilligkeit der Elternmitarbeit (Art. 4 Elternreglement ) und der Angabe der Adresse resultiert, dass eine vollständige Liste der Elternpersonendaten nicht erstellt werden kann. Die zuverlässig alle Eltern erreichende Kommunikation der Elterndelegierten erfolgt deshalb über die Klassenlehrperson.

Patrizia Schwarz der Datenschutzstelle der Stadt Zürich (- diese ist die «oberste Datenschützerin der Stadt Zürich», wie Sie schreiben, nicht ich -) hat Ihnen am 20.1.2022 bereits schriftlich dargelegt, dass und warum die Schule weder dem Elternrat noch dessen Vorstand (E-Mail)Adressen von Eltern ohne deren Einwilligung herausgeben darf. Wie bereits erwähnt kann nicht damit gerechnet werden, dass sämtliche Eltern ihre Einwilligung erteilen oder auch nur über eine E-Mail-Adresse verfügen. Da alle Eltern erreicht werden können sollten, ist ein Abgleich mit den Klassenlisten erforderlich, damit klar ist, wer allenfalls analog oder gar nicht informiert werden möchte. Diesen zeitaufwändigen Abgleich kann nicht der Elternrat oder dessen Vorstand vornehmen, weil beide nicht über die Klassenlisten verfügen (dürfen). Er ist jedoch auch nicht Aufgabe der Schule. Auf dem Kommunikationsweg über die Klassendelegierten / die Klassenlehrperson kann der Elternrat oder dessen Vorstand jedoch die Angabe der Personendaten und der gewünschten Kommunikationsform von den Eltern erbitten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen – Sabine Class

Sabine Class, lic. iur.
Datenschutzberaterin des Schul- und Sportdepartements
Rechtsdienst

Direktwahl +41 44 413 88 03
Direktfax +41 44 202 73 31
sabine.class@zuerich.ch

Datenschutz (IDG) und eine Bekanntgabe von Personendaten (§ 16 Abs. 1 IDG)

Sehr geehrter Herr Davatz

Ich beziehe mich auf Ihre gestrige Anfrage sowie auf Ihre Anfrage an die kantonale Datenschutzstelle, welche uns als Zuständigkeitsgründen weitergeleitet worden ist und lasse Ihnen gerne folgende Ausführungen zukommen:

Bei der Weitergabe von Email-Adressen handelt es sich im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) um eine Bekanntgabe von Personendaten (§ 16 Abs. 1 IDG). Eine Bekanntgabe von Personendaten durch ein öffentliches Organ (hier die Schulleitung) ist dann erlaubt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt oder die betroffene Person im Einzelfall gültig eingewilligt hat.

Damit die Schulleitung die Email-Adressen im konkret vorliegenden Fall an den Schulvorstand bekanntgeben darf, braucht es (in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, die diese Weitergabe vorsieht) die gültige Einwilligung der betroffenen Personen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie Fragen zur konkreten Umsetzung der Einwilligungserklärung bzw. den konkreten Fall haben, bitte ich Sie, sich direkt an die zuständige Juristin des Rechtsdienst des Schul- und Sportdepartements (Sabine Class, 044 413 88 03) zu wenden.

Freundliche Grüsse
Dr. iur. Patrizia Schwarz
Stv. Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich

Direktwahl +41 44 412 16 02
patrizia.schwarz@zuerich.ch