Das Mittel der Aufsichtsbeschwerde steht grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offen (PDF Antwort)
Der Gesetzgeber hat dazu keinerlei Bestimmungen erlassen; somit sind weder Fristen zu beachten, noch ist ein Nachweis der Betroffenheit oder eine andere Legitimation beizubringen.
Andererseits besteht auch kein Anspruch auf eine Behandlung.